Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma WCR Deutschland GmbH

I. Ange­bot und Abschluss
  1. Ange­bo­te ver­ste­hen sich stets frei­blei­bend. Alle Ver­ein­ba­run­gen wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestätigung rechtswirksam.
  2. Ansprüche des Bestel­lers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unse­re Zustim­mung nicht abge­tre­ten werden.
  3. Maß‑, Gewichts- und Leis­tungs­an­ga­ben sind nur annährend und unver­bind­lich, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bind­lich bezeich­net werden.
  4. Wer­den uns nach Ver­trags­ab­schluss Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug hin­sicht­lich früherer Lie­fe­run­gen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermes­sen auf eine wesent­li­che Vermögensverschlechterung schlie­ßen las­sen, sind wir berech­tigt, Vor­kas­se oder ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten zu ver­lan­gen und im Wei­ge­rungs­fal­le vom Ver­trag zurückzutreten, wobei bereits gefer­tig­te Tei­le bzw. Teil­lie­fe­rung sofort fällig gestellt werden.

II. Prei­se

  1. Die Prei­se ver­ste­hen sich net­to, zuzüglich der anfal­len­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er und evtl. anfal­len­der Versandkosten.
  2. Bei Preiserhöhungen unse­rer Vor­lie­fe­ran­ten, uner­war­te­ten Stei­ge­run­gen von Material‑, Lohn- und Trans­port­kos­ten sind wir – sofern kei­ne Fest­preis­ver­ein­ba­rung vor­liegt – zu einer ange­mes­se­nen Erhöhung der Prei­se berech­tigt. Für Aufträge, für die kei­ne Prei­se ver­ein­bart sind, gel­ten unse­re am Lie­fer­ta­ge gültigen Prei­se, eben­so, wenn die Abnah­me auf Wunsch oder infol­ge Ver­schul­dens des Auf­trag­ge­bers verzögert wird.
  3. Fehl­frach­ten gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

III. Lie­fer- und Leis­tungs­zeit, Rücktritt, höhere Gewalt

  1. Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­ne gel­ten nur annährend, es sei denn, dass wir sie schrift­lich und ausdrücklich als ver­bind­lich aner­kannt haben.
  2. Die Lie­fer­frist beginnt mit dem Tage der Klar­stel­lung aller tech­ni­schen und sons­ti­gen Ein­zel­hei­ten des Auf­tra­ges, sowie der Bei­brin­gung etwa erfor­der­li­chen Unter­la­gen. Bei Überschreitung von Lie­fer­fris­ten/- ter­mi­nen hat uns der Käufer/Besteller eine ange­mes­se­ne Nach­frist, jedoch min­des­tens von 3 Wochen zu setzen.
  3. Jede Teil­lie­fe­rung oder Teil­leis­tung gilt als selbständiges Geschäft und wird geson­dert berechnet.
  4. Eine Ver­bind­lich­keit für recht­zei­ti­ge Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. Die Lie­fer­frist gilt mit der Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft als ein­ge­hal­ten, wenn die Absen­dung ohne Ver­schul­den des Verkäufers unmöglich ist.
  5. Die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist verlängert sich – unbe­scha­det unse­rer Rech­te aus Ver­zug des Käufers/Bestellers – um den Zeit­raum, währenddessen der Auf­trag­ge­ber mit sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus die­sem oder einem ande­ren Ver­tra­ge in Ver­zug ist.
  6. Die Lie­fer­frist verlängert sich – auch inner­halb eines Ver­zu­ges – ange­mes­sen bei Ein­tritt höherer Gewalt und allen unvor­her­ge­se­he­nen nach Ver­trags­ab­schluss ein­ge­tre­te­nen Hin­der­nis­sen, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, soweit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­fe­rung des ver­kauf­ten Gegen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die­se Umstände bei unse­rem Lie­fe­ran­ten und deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se tei­len wir dem Auf­trag­ge­ber baldmöglichst mit. Der Auf­trag­ge­ber kann von uns die Erklärung ver­lan­gen, ob wir zurücktreten oder inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist lie­fern wol­len. Erklären wir uns nicht, kann der Auf­trag­ge­ber zurücktreten. Für durch Ver­schul­den von Vor­lie­fe­ran­ten verzögerte oder unter­blie­be­ne Lie­fe­run­gen (Unmöglichkeiten) haben wir in kei­nem Fall einzustehen.
  7. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

IV. Ver­sand und Gefahrenübergang

  1. Ver­sand­weg und – Mit­tel sind, wenn nicht anders ver­ein­bart, unse­rer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kos­ten des Bestel­lers versichert.
  2. Wird der Ver­sand auf Wunsch oder Infol­ge Ver­schul­dens des Bestel­lers verzögert, so lagert die Ware auf Kos­ten und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers. In die­sem Fall steht die Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft dem Ver­sand gleich.
  3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spe­di­teur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Ver­las­sen des Wer­kes, auch bei Lie­fe­rung frei Bestim­mungs­ort, auf den Bestel­ler über.

V. Zah­lungs­be­din­gun­gen

  1. Die Zah­lung des Kauf­prei­ses hat inner­halb der in unse­rer Verkaufsbestätigung bzw. Angebotsbestätigung ange­ge­be­nen Frist, unabhängig von dem Ein­gang der Waren und unbe­scha­det des Rechts der Mängelrüge, so recht­zei­tig zu erfol­gen, dass wir am Fälligkeitstag über den Gegen­wert der Rech­nun­gen verfügen können.
  2. Die Zurückhaltung von Zah­lun­gen, sowie die Auf­rech­nung von Gegen­for­de­run­gen ist unzulässig, wenn die Gegen­for­de­rung von uns als nicht fällig aner­kannt bzw. rechtskräftig fest­ge­stellt ist.
  3. Nicht­ein­hal­tung der Zah­lungs­be­din­gun­gen oder Umstände, die uns nach dem jewei­li­gen Abschluß bekannt wer­den und die Kreditwürdigkeit des Bestel­lers zu min­dern geeig­net sind, haben die sofor­ti­ge Fälligkeit aller unse­rer For­de­run­gen, sowie die sofor­ti­ge aus­rei­chen­de Sicher­stel­lung, ohne Rücksicht auf die Lauf­zeit etwa her­ein­ge­nom­me­ner Wech­sel, zur Fol­ge. Sie berech­ti­gen uns außer­dem wegen Nichterfüllung Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen, unbe­scha­det des Rechts auf Rücknahme der unter Eigen­tums­vor­halt gelie­fer­te Ware auf Kos­ten des Bestellers.
  4. Wech­sel, Schecks und ande­re Anwei­sungs­pa­pie­re wer­den nur auf­grund ausdrücklicher Ver­ein­ba­rung zah­lungs­hal­ber ange­nom­men. Die Kos­ten der Ein­zie­hung, Bank­zin­sen und ‑Spe­sen hat der Bestel­ler zu tragen.
  5. Bei Zah­lungs­ver­zug berech­nen wir bankübliche Zin­sen ab Fälligkeitsdatum.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Ware haf­ten wir 6 Mona­te nach­dem die Ware unser Werk ver­las­sen hat, wie folgt:

  1. Bei berech­tig­ter, unverzüglicher Mängelrüge, die schrift­lich zu erfol­gen hat, neh­men wir ent­we­der man­gel­haf­te Ware zurück und lie­fern an ihrer Stel­le Ersatz, oder sind berech­tigt, nachzubessern.
  2. Der Bestel­ler hat uns unverzüglich Gele­gen­heit zu geben, uns von dem Man­gel zu überzeugen, ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen bean­stan­de­te Ware, oder Pro­ben davon, zur Verfügung zu stel­len. Andern­falls ent­fal­len sämtliche Mängelansprüche.
  3. Es wird kei­ne Gewähr für Schäden übernommen, die z.B. aus nach­fol­gen­den Gründen ent­stan­den sind: unge­eig­ne­te oder unsachgemäße Lage­rung oder Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch Bestel­ler oder Drit­te, natürliche Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nachlässige Behand­lung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel sowie Aus­tausch­werk­stof­fe, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Einflüsse. Ver­schleiß­tei­le sind von der Haf­tung aus­ge­nom­men, es sei denn, sie wer­den ausdrücklich in die Gewährleistungspflicht übernommen.
  4. Das Recht des Bestel­lers Ansprüche aus Mängel gel­tend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeit­punkt der recht­zei­ti­gen Rüge an in 6 Mona­ten, für Ersatz­tei­le und Aus­bes­se­run­gen in 3 Mona­ten. Es läuft min­des­tens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Lie­fer­ge­gen­stan­des. Bei gebrauch­ten Gegenständen bleibt das Recht auf Gewährleistung auf vom Verkäufer schrift­lich zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten und auf das Recht auf Wand­lung beschränkt. Ansprüche auf Nach­bes­se­rung bzw. Kauf­preis­min­de­rung blei­ben ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Nach Durchführung einer ver­ein­bar­ten Abnah­me ist die Rüge von Mängeln, die bei die­ser Abnah­me fest­ge­stellt wer­den können, ausgeschlossen.
  6. Durch etwa sei­tens des Bestel­lers oder Drit­ter unsachgemäß ohne unse­re vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung vor­ge­nom­men Änderung oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird die Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen aufgehoben.
  7. Wei­te­re Ansprüche des Bestel­lers, ins­be­son­de­re ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, sind aus­ge­schlos­sen. Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht bei Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit lei­ten­der Ange­stell­ter und in den Fällen, in denen nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bei Feh­lern des Lie­fer­ge­gen­stan­des für Per­so­nen – oder Sachschäden an pri­vat genutz­ten Gegenständen, gehaf­tet wird. Er gilt auch nicht beim Feh­len ausdrücklich zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, wenn die Zusi­che­rung gera­de bezweckt hat, den Bestel­ler gegen Schäden, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, abzu­si­chern. Die Haf­tung ist in jedem Fall inso­weit aus­ge­schlos­sen, als die Schäden unty­pisch und kaum vor­her­seh­bar sind.
  8. Vor­be­halt­lich anders lau­ten­der Bestim­mun­gen in die­sen Bedin­gun­gen ist die Haf­tung des Verkäufers gegenüber dem Auf­trag­ge­ber für Pro­duk­ti­ons­still­stand, ent­gan­ge­nen Gewinn, Nut­zungs­aus­fall, Ver­trags­ein­bu­ßen oder jeden ande­ren wirt­schaft­li­chen oder indi­rek­ten Fol­ge­scha­den, ausgeschlossen.
  9. Die im Zusam­men­hang mit einer Mängelrüge ent­stan­de­nen Prüfungs- und Fracht­kos­ten tra­gen wir, soweit die Mängelrüge recht­zei­tig erho­ben und im Übrigen begründet ist. Bei unbe­rech­tig­ter Rüge sind die­se vom Auf­trag­ge­ber zu tragen.

VII. All­ge­mei­ne Haf­tungs­be­gren­zung und Verjährung

Nicht ausdrücklich in die­sen Bedin­gun­gen zuge­stan­de­ne Ansprüche ins­be­son­de­re Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Ver­zug, Ver­let­zung und ver­trag­li­chen Neben­pflich­ten. Ver­schul­den bei Ver­trag­schluss, uner­laub­te Hand­lung – auch soweit sol­che Ansprüche im Zusam­men­hang mit Gewährleistungsrechten des Auf­trag­ge­bers ste­hen, wer­den aus­ge­schlos­sen, es sei denn, wir haf­ten in Fällen von Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit zwin­gend. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus wel­chem Rechts­grund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auf­trag­ge­ber, wenn nicht die gesetz­li­che Verjährungsfrist kürzer ist.

VIII. Rücknahme im Kulanzwege

  1. Eine Rücknahme durch uns gelie­fer­ter Ware im Kulanz­we­ge erfolgt aus­nahms­wei­se, wenn wir dies schrift­lich zuge­sagt haben, und unter der Vor­aus­set­zung, dass der Auf­trag­ge­ber die­se fracht­frei und unkos­ten­frei an uns zurücksendet. Zurückgenommene Waren wer­den abzüglich eines ange­mes­se­nen Unkos­ten­an­tei­les, min­des­tens jedoch in Höhe von 10% des Waren­wer­tes gut­ge­schrie­ben. Eine Rücknahme von Son­der­an­fer­ti­gun­gen oder auf Wunsch des Kun­den beson­ders beschaff­ter Ware ist ausgeschlossen.

IX. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die Lie­fe­run­gen blei­ben bis zur Zah­lung sämtlicher For­de­run­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grun­de, unser Eigen­tum, auch wenn der Kauf­preis für beson­ders bezeich­ne­te For­de­run­gen bezahlt wird. Bei lau­fen­der Rech­nung gilt das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum als Siche­rung für die Saldoforderungen.
  2. Von einer Pfändung oder einer ande­ren Beeinträchtigung durch Drit­te muss uns der Auf­trag­ge­ber unverzüglich benachrichtigen.
  3. Der Auf­trag­ge­ber darf unser Eigen­tum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solan­ge er nicht im Ver­zu­ge ist, veräußern. Der Auf­trag­ge­ber ist zum Wei­ter­ver­kauf und zum Weiterveräußern der Vor­be­halts­wa­re nur mit der Maß­ga­be berech­tigt und ermächtigt, dass die Kauf­preis­for­de­rung aus dem Wei­ter­ver­kauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu ande­ren Verfügungen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berech­tigt. Auf unser Ver­lan­gen ist er ver­pflich­tet, die Abtre­tung sei­nem Abneh­mer zwecks Zah­lung an uns bekannt zu geben.
  4. Die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers aus dem Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung und ob sie an einen oder an meh­re­re Abneh­mer wei­ter­ver­kauft wird. Die abge­tre­te­ne For­de­rung gilt zur Siche­rung in Höhe des Wer­tes der jeweils ver­kauf­ten Vorbehaltsware.
  5. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Auf­trag­ge­ber zusam­men mit ande­ren, nicht uns gehörenden Ware ohne oder nach Ver­ar­bei­tung ver­kauft, gilt die Abtre­tung der Kauf­preis­for­de­rung nur in Höhe des Wer­tes der Vorbehaltsware.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehen­den Sicher­heit unse­re For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20% so sind wir auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.
  7. Bei Ver­ar­bei­tung mit ande­ren, uns nicht gehörenden Waren durch den Auf­trag­ge­ber steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Verhältnis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Waren zur Zeit der Ver­ar­bei­tung zu. Für die aus der Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache gilt sonst das glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re. Sie gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Bedingungen.
  8. Wir sind berech­tigt, jeder­zeit vom Bestel­ler die Auskünfte zu for­dern, die zur Gel­tend­ma­chung unse­res Eigen­tums und der an uns abge­tre­te­nen For­de­rung not­wen­dig sind.

X. Montage/Reparatur

Für Mon­ta­ge-/Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten gel­ten die beson­de­ren Lieferanten‑, Mon­ta­ge­be­din­gun­gen als Bestand­teil die­ser Bedingungen.

XI. Gericht­stand

  1. Gerichts­stand ist Ham­burg für alle sich aus dem Vertragsverhältnis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten, wenn der Bestel­ler Voll­kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sein Sitz nach Ver­trags­schluss ins Aus­land ver­legt wur­de. Im übrigen gel­ten die gesetz­li­chen Gerichtsstände.
  2. Vor­ste­hen­des gilt auch gegenüber allen den­je­ni­gen, die für die Ver­pflich­tung des Auf­trag­ge­bers haften.
  3. In jedem Fall gilt unter Aus­schluss ausländischen Rech­tes nur das in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gel­ten­de Recht.